Allgemeines
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und der GKV – Spitzenverband haben im Herbst 2009 eine Absprache zur Regelung des Verfahrens zur Durchführung einer familienorientierten Rehabilitation für chronisch kranke Kinder u.a. auch für Kinder mit chronischen Herzerkrankungen, getroffen.
"Eine "Familienorientierte Rehabilitation" kommt für Kinder in Betracht, die an schwersten chronischen Erkrankungen leiden, insbesondere Krebserkrankungen, Mukoviszidose, Zustand nach Operationen am Herzen oder nach Organtransplantationen. Dabei muss die Krankheit des Kindes die Alltagsaktivitäten der Familie erheblich beeinträchtigen."
(Verfahrensabsprache zu Anträgen der Familienorientierten Rehabilitation, § 2 Abs. 1)
"Ausschlaggebend für die Prüfung der Mitaufnahme von Familienangehörigen ist die Situation des schwerst chronisch kranken Kindes und die Auswirkungen der Krankheit auf die Familiensituation. Maßgebend ist, dass die Mitaufnahme der Familienangehörigen eine notwendige Voraussetzung für den Rehabilitationserfolg des erkrankten Kindes ist. Eine eigene Rehabilitationsbedürftigkeit der Familienangehörigen ist nicht erforderlich[...]."
(ebd. § 2 Abs. 2)
Tipp: Prüfen Sie vor der Antragsstellung, ob die oben beschriebenen Voraussetzungen für Ihre Familie zutreffen. Hierzu sollten Sie Gespräche mit den behandelnden Ärzten aus der Akutklinik und / oder Ihrem niedergelassenen Kinderkardiologen bzw. Hausarzt führen. Es ist auch ratsam beispielsweise mit ErzieherInnen, LehrerInnen oder TherapeutInnen Ihrer Kinder zu sprechen. Bitten Sie um aussagekräftige Stellungnahmen der Fachleute und fügen Sie diese Ihrem Antrag bei.
Die Verfahrensabsprachen regelt auch die Zuständigkeit für die Kostenübernahme:
"Leistungen der "Familienorientierten Rehabilitation" sind eine Form der Kinderrehabilitation, so dass auch in Fällen einer Familienorientierten Rehabilitation eine gleichrangige Zuständigkeit von Renten- und Krankenversicherung besteht." (ebd. § 3 Abs. 2)
Tipp: Beantragen Sie die Familienorientierte Rehabilitation bei der Krankenversicherung des erkrankten Kindes!
Der Kostenträger, bei dem Sie zuerst den Antrag für die Kostenübernahme einreichen, ist zuständig und darf Ihren Antrag nicht ohne Ihr Einverständnis an einen anderen Kostenträger weiterleiten.
Antragsformulare
- Gesetzliche Krankenversicherung (GKV):
Mit dem Formular 60 (Muster) leitet der behandelnde Arzt die Rehabilitation ein, indem er das ausgefüllte Dokument an die GKV schickt. Von dieser erhält er daraufhin das Formular 61 (Muster) zur Verordnung der Rehabilitation.
- Deutsche Rentenversicherung (DRV):
Zur Beantragung über die DRV füllen Sie bitte den Rehabilitationsantrag G200 (Muster) aus.
Ihr Arzt füllt den Befundbericht G2401 (Muster) und die Honorar - Abrechnung (Muster) aus.
Tipp: Überlegen Sie sich im Vorfeld der Beantragung in welcher Klinik Sie die
Familienorientierte Rehabilitation durchführen lassen möchten und
vereinbaren Sie mit der entsprechenden Reha - Einrichtung einen
unverbindlichen Termin. Dies geben Sie dann in Ihrem Antrag an.
Unsere Broschüre "Familienorientierte Rehabilitation (FOR)" informiert Sie
über das Reha - Angebot der FOR - Kliniken.
Gerne helfen wir Ihnen auch persönlich weiter. Unsere Beratungs - Hotline
erreichen Sie Montags bis Freitags von 10 - 16 Uhr oder Sie schreiben eine
E-Mails an: s.riedel@bvhk.de.
