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Sozialrecht

Pflegeversicherung / Krankenversicherung

Berufstätige Eltern haben es oft schwer, die Kinderkrankheiten der noch jungen Kinder zu Hause gut zu begleiten. Wird ein herzkrankes Kind geboren, kommen zusätzliche Sorgen und viele Termine bei Fachärzten und in der Klinik hinzu. Oftmals durchleben herzkranke Kinder die normalen Kinderkrankheiten anstrengender. Die vorbelasteten Kinder brauchen mehr Zeit für eine gute Genesung. Mehr Zeit, um wieder stabil am normalen KITA- und Schulalltag teilnehmen zu können.

Unsere Gesetzgebung nimmt auf die zusätzliche Belastung der berufstätigen Eltern durch ein chronisch herzkrankes Kind nur bedingt Rücksicht. Es gibt dafür wenige zusätzliche Nachteilsausgleiche.

Kinderkrankengeld, eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen

Die Eltern sollten früh darauf hingewiesen werden, dass bei Bedarf (häusliche) Kinderkrankenpflege in Anspruch genommen werden kann. Die Erfahrung lehrt, dass die Eltern mit diesem Wissen viel entspannter mit ihrem Kind umgehen. Ihre Angst, den Alltag mit einem herzkranken Kind nicht bewältigen zu können, wird somit reduziert.
Leider fehlt es an bedarfsorientierten Angeboten, besonders für schwer herzkranke Kinder, die über eine lange Zeit zuhause betreut werden müssen, beziehungsweise immer wieder stationär in der Klinik aufgenommen werden. Mehr Informationen für Eltern, die Ihre herzkranken Kinder vorübergehend, während einer akuten Erkrankung, zuhause pflegen müssen oder mit ihrem herzkranken Kind stationär aufgenommen sind, finden Sie hier: Infos Kinderkrankengeld

Ansprüche aus der Pflegeversicherung für Ihr Kind

“Kinder sind keine kleinen Erwachsenen” – entsprechend ihren Bedürfnissen ist dies auch in der Pflege zu berücksichtigen. Je nach Alter verstehen Kinder nicht immer, warum z.B. eine Magensonde gelegt, der Verband gewechselt, eine Spritze gegeben oder Blut abgenommen werden muss. Chronisch herzkranke Kinder, die in den ersten Lebensjahren viele Veränderungen ihrer Gesundheit erfahren, können positiv erleben, dass pflegerische Unterstützung zuhause durch die Eltern oder einem unterstützenden Kinderkrankenpflegedienst möglich ist.
Leistungen der Pflegeversicherung können Ihrem herzkranken Kind und der ganzen Familie den Pflegealltag erleichtern. Die Ansprüche bestehen ab Antragsdatum, sobald eine Pflegebedürftigkeit festgestellt werden kann. Wir beraten und informieren Sie gern bei der Beantragung und Überprüfung eines Pflegegrades für Ihr Kind. PDF zur Pflegeversicherung 

Was bedeutet Pflegebedürftigkeit bei einem herzkranken Kind?

Gemäß § 14 SGB Abs.1 XI sind Personen pflegebedürftig, die aufgrund von körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen langfristig, mindestens 6 Monate, oder dauerhaft Unterstützung bei alltäglichen Aktivitäten benötigen. Das kann durch Krankheit, Behinderung oder altersbedingte Einschränkungen verursacht sein.
In einigen Fällen benötigen Kinder mit einem Herzfehler eine intensivere Pflege als ein gesundes Kind. Wenn Sie zu Hause den Eindruck haben, dass Ihr Kind mehr Unterstützung als ein gesundes, gleichaltriges Kind benötigt, können Sie bei der zuständigen Pflegekasse darum bitten, den Pflegebedarf Ihres Kindes zu begutachten. Zuständig ist die Pflegekasse Ihres Kindes, die Sie unter denselben Adressdaten erreichen wie die Krankenkasse Ihres Kindes. Die Pflegekasse beauftragt dann den Medizinischen Dienst der Kassen, MDK, mit einer Begutachtung. Grundsätzlich werden in der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit bei Kindern die gleichen Begutachtungsinstrumente wie bei Erwachsenen angewendet. Es werden hauptsächlich sechs relevante Bereiche des täglichen Lebens begutachtet.

• Bei Kindern bis zum Alter von elf Jahren werden in der Begutachtung die Fähigkeiten und die Selbständigkeit eines gleichaltrigen gesunden Kindes zu Grunde gelegt.

• Kinder bis einschließlich dem 18. Lebensmonat bekommen einen Bonus und gelangen bei gleicher Punktzahl in den nächsthöheren Pflegegrad. Der Pflegegrad 1 kann in diesem Alter nicht vergeben werden. Zur Begutachtung wird nur eine Auswahl der Module herangezogen.

Wurde ein Pflegegrad zuerkannt, dann stehen ihrem herzkranken Kind ab Antragsdatum verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung zu.

 

Weitere Informationen:

Broschüre “Sozialrechtliche Hilfen”

Ich möchte mein Kind während einer akuten Erkrankung begleiten, welche Unterstützung kann ich bekommen?

Berufstätige Eltern haben einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, wenn sie die Pflege und Betreuung ihres kranken Kindes übernehmen müssen. Die Krankenkasse zahlt bei Ausfall des Einkommens aufgrund der Betreuung des kranken Kindes und unter bestimmten Voraussetzungen Kinderkrankengeld.

Die Anzahl der Tage, an denen Kinderkrankengeld beansprucht werden kann, erhöht sich in den Jahren 2024 und 2025 pro Elternteil und Kind auf 15 Arbeitstage im Jahr, jedoch nicht mehr als 35 Arbeitstage für alle Kinder. Alleinerziehende erhalten maximal 30 Arbeitstage pro Kind im Jahr und nicht mehr als 70 Arbeitstage für alle Kinder.

Eine Gesetzesänderung sieht seit dem 1.1.2024 vor, dass Eltern zusätzlich Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, wenn sie zusammen mit dem erkrankten Kind aus medizinischen Gründen als Begleitperson stationär aufgenommen werden. Der Anspruch besteht für die Dauer der medizinisch notwendigen Begleitung in der Klinik und für ein Elternteil. Die Tage werden nicht auf die eigentlichen Kinderkrankengeldtage angerechnet, sondern zusätzlich gewährt.

In der sehr schweren Situation, dass ein Kind unheilbar krank ist und nur noch wenige Wochen oder Monate zu leben hat, ist die maximale Dauer der Zahlung von Kinderkrankengeld aufgehoben.

Herzkranke Kinder werden oftmals in Familien mit mehreren Kindern hineingeboren. Die ganze Familie ist betroffen von den stationären Aufenthalten der herzkranken Kinder, bei denen ein Elternteil mit dem Kind in der Klinik verweilt. Die Geschwister werden vor neue Situationen gestellt und müssen verstehen, dass der zuhause verbleibende Elternteil weiter zur Arbeit gehen muss. Damit die Geschwisterkinder zuhause betreut sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Haushaltshilfe gemäß §38 SGB V beantragt werden.

Weitere Informationen

PDF Kinderkrankengeld
Broschüre „Sozialrechtliche Hilfen“

PUEG – Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz ab 01.01.2024

Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG)

Am 26. Mai 2023 hat der Bundestag das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) verabschiedet. Das Gesetz zielt darauf ab Pflegebedürftige sowie deren Angehörige zu unterstützen. Zudem soll sich durch das neue Gesetz die finanzielle Lage der Pflegeversicherung stabilisieren und die Arbeitsbedingungen von Pflegeberufen verbessern.
Das neue Gesetz wird schrittweise umgesetzt. Der Fokus liegt hierbei auf der ambulanten Pflege. Es soll, zur finanziellen Entlastung der Pflegebedürftigen und deren Angehörigen, höhere Leistungsbeträge geben.

Pflegegeld

Im ersten Schritt und um die häusliche Pflege zu stärken, wird das Pflegegeld gemäß §37 SGB XI zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent erhöht:

  • Pflegegrad 1: 0 €
  • Pflegegrad 2: 332 € statt vorher 316 €
  • Pflegegrad 3: 573 € statt vorher 545 €
  • Pflegegrad 4: 765 € statt vorher 728 €
  • Pflegegrad 5: 947 € statt vorher 901 €

Neben dem Pflegegeld werden auch die Pflegesachleistungen gemäß § 36 SGB XI um 5 Prozent erhöht.
In einem weiteren Schritt zum 1. Januar 2025 steigen alle Leistungen der Pflegeversicherung um weitere 4,5 Prozent. Dies bedeutet, dass auch das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen um weitere 4,5 Prozent erhöht werden.

Pflegeunterstützungsgeld

Ab Januar 2024 kann das Pflegeunterstützungsgeld jährlich bewilligt werden und nicht nur einmal pro Pflegefall.
Die Pflege eines herzkranken Kindes verläuft in vielen Fällen nicht gleichbleibend und muss der Verfassung des Kindes und dem Krankheitsverlauf angepasst werden. Insbesondere Vor- und nach größeren Eingriffen am Herzen können Situationen entstehen, die neu organisiert werden müssen, um eine pflegerische Versorgung sicher zu stellen. Die Eltern haben es im Arbeitsalltag oft schwer, akute Veränderungen in der Pflegesituation ihres Kindes mit den beruflichen Anforderungen in Einklang zu bringen.
Beschäftigte dürfen sich in akuten Pflegesituationen eines nahen Angehörigen für bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit freistellen lassen. Für diese Zeit kann auf Antrag das Pflegeunterstützungsgeld gemäß §44a Abs. 3 SGB XI bewilligt werden. Das Unterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung der Pflegeversicherung für entgangenes Arbeitsentgelt während einer akuten Pflegesituation von bis zu zehn Tagen und beträgt ca. 90 % des Nettoarbeitsentgelts.

Das neue Entlastungsbudget

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden zukünftig in einem Budget gemäß des neuen §42a SGB XI zusammengefasst. Der vollständige Betrag der Kurzzeitpflege in Höhe von 1774 € kann dann zur Aufstockung der Verhinderungspflege in Höhe von 1612 € genutzt werden. Dieser gemeinsame Jahresbetrag, in Höhe von 3386 €, bildet zukünftig ein Gesamtbudget, das sogenannte „Entlastungsbudget“.
Als zusätzliche Erleichterung entfällt beim neuen Entlastungsbudget die Voraussetzung von mindestens sechs Monaten vorangegangener häuslicher Pflege. Des Weiteren steigt die Höchstdauer der Verhinderungspflege von sechs auf acht Wochen. Ebenso wird das halbe Pflegegeld für acht statt sechs Wochen während der Verhinderungspflege weitergezahlt. Eine stundenweise Verhinderungspflege, die weniger als acht Stunden pro Tag dauert, hat keine Auswirkungen auf die Auszahlung des Pflegegeldes.

  • Entlastungsbudget ab 01.01.2024
    Junge Pflegebedürftige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit Pflegegrad 4
    oder 5 können auf das Entlastungsbudget in Höhe von 3386 € zugreifen.
  • Entlastungsbudget ab 01.07.2025
    Das Entlastungsbudget steht allen Pflegebedürftigen ab dem 01. Juli 2025 zur Verfügung. Durch die Erhöhung der Leistungsbeträge zum 1. Januar 2025 beträgt das Entlastungsbudget dann 3539 € jährlich.
Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € / monatlich bleibt in allen Pflegegraden durch das PUEG unangetastet bestehen.

Auskunft über Pflegeleistungen

Bei der Inanspruchnahme der Leistungen für Verhinderungs- bzw. Kurzzeitpflege und der Abrechnung des Entlastungsbetrags, war es in der Vergangenheit für die Eltern oft schwierig Zeiten und bereits in Anspruch genommene Leistungen abzugrenzen. Eine Zusammenarbeit mit den Pflegekassen und ein Nachweis der bereits in Anspruch genommenen Leistungen war nicht selbstverständlich.
Ab dem 1. Januar 2024 gibt die Pflegekasse, im Abstand von sechs Monaten, Auskünfte über die Leistungen und Kosten. Sie dürfen auch einsehen, welche Bestandteile der erbrachten Leistungen von den verschiedenen Leistungserbringern bei der Pflegekasse zur Abrechnung eingereicht wurden. Es können die letzten 18 Monate abgefragt werden. Die Aufstellungen können Sie regelmäßig alle sechs Monate erhalten. Sprechen Sie Ihre Pflegekasse bei Interesse an.

Beratungsstellen für Pflege

Im Zusammenhang mit Pflegeleistungen haben Versicherte, die bereits Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung. Gleiches gilt für Versicherte, die zwar noch keine Leistungen erhalten, aber einen Antrag auf Leistungen gestellt haben und bei denen erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht.

Die Inanspruchnahme dieser umfassenden Pflegeberatung ist freiwillig und darf nicht verwechselt werden mit dem regelmäßigen Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI (Soziale Pflegeversicherung), der die Qualität der häuslichen Pflege in den Pflegegraden 2-5 sicherstellen soll. Bei Bedarf können Sie sich an Ihre Pflegekasse wenden. Sie benennt Ratsuchenden einen zuständigen Pflegeberater.

Auch pflegende Angehörige und weitere Personen, zum Beispiel ehrenamtliche Pflegende, haben einen eigenständigen Anspruch auf Pflegeberatung. Voraussetzung hierfür ist die Zustimmung des Pflegebedürftigen.

Wer sich nicht an die offiziellen Pflegestützpunkte der Kranken- und Pflegekassen wenden möchte, findet auf der Internetseite des „Zentrums für Qualität in der Pflege, ZQP“ Unterstützung. Die unabhängige, gemeinnützige und operative Fachstiftung bietet auf ihrer Webseite eine themenbezogene Suche nach wohnortnahen, nicht kommerziellen Beratungsangeboten für hilfe- und pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen.
Die Datenbank bietet Informationen über die sehr vielfältigen Beratungsangebote rund um die Pflege in Deutschland. Alle Beratungsstellen von Bund und Ländern, Kommunen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, Vereinen und weiteren Institutionen und auch Pflegestützpunkte sind aufgeführt.
www.zqp.de/beratung-pflege

Privat Versicherte Pflegebedürftige werden gleichermaßen von der Beratungsstelle „compass private Pflegeberatung GmbH“ unterstützt.
www.compass-pflegeberatung.de/

Bundeslandabhängiges Landespflegegeld

Um Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Eine Feststellung der Pflegebedürftigkeit allein reicht nicht aus. Der Betroffene muss mindestens eine Vorversicherungszeit von zwei Jahren nachweisen, um Pflegeleistungen in Anspruch nehmen zu können. Diese Voraussetzungen gelten für alle sozialversicherungspflichtigen Menschen bundesweit.

Einige Bundesländer haben sich verpflichtet, beeinträchtigten Menschen zusätzlich zu den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung zu unterstützen. Das sogenannte Landespflegegeld ist in den verschiedenen Bundesländern an unterschiedliche Gegebenheiten gebunden. Eine einheitliche Regelung gibt es nicht. Wir stellen hier kurz dar, welche Bundesländer Landespflegegeld vereinbart haben, in denen die Bedingungen für Familien mit herzkranken Kindern zutreffend sein könnten.

Darüber hinaus zahlt das Land Berlin Landespflegegeld an blinde, sehbehinderte und gehörlose Menschen.

Bundesland Bayern
Das Landespflegegeld ist Teil eines umfangreichen Pflegepaketes, das die Bayerische Staatsregierung im Mai 2018 beschlossen hat. Menschen, die mit Pflegegrad 2 oder höher eingestuft wurden und ihren Hauptwohnsitz in Bayern haben, haben Anspruch auf jährlich 1.000 Euro. Auch pflegebedürftige, herzkranke Kinder und ihren Familien dürfen die zusätzliche Unterstützung schätzen.
www.landespflegegeld.bayern.de

Bundesland Brandenburg
Im Bundesland Brandenburg kann das Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis die Berechtigung für das Landespflegegeld auslösen. Die Betroffenen dürfen gleichzeitig keinen Anspruch auf Pflegeleistungen haben. Es muss ein Betreuungsbedarf bestehen, um die körperliche Mobilität und die hauswirtschaftliche Versorgung zu sichern. Die Unterbringung in einer stationären Einrichtung kann einen Einfluss auf die Höhe und Auszahlung des Landespflegegeldes haben.
https://msgiv.brandenburg.de/msgiv/de/themen/familie/familienratgeber/artikel/~landespflegegeld-und-hilfe-zur-pflege#

Bundesland Bremen
Das Landespflegegeld in Bremen ist eine pauschale Geldleistung. Es wird als monatlicher Zuschuss geleistet und ist unabhängig von Einkommen und Vermögen.
Blinde, beziehungsweise hochgradig sehbehinderte oder schwerstbehinderte Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bremen haben, haben einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile beziehungsweise Mehrbedarfe.
https://www.behindertenbeauftragter.bremen.de/service/landespflegegeld-11095

Bundesland Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz lebende Menschen können ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 monatlich Landespflegegeld erhalten. Es ist jedoch abhängig von anderen Leistungen. Bei häuslicher Pflege (Pflegegeld/Pflegesachleistungen) werden Leistungen in Höhe des Pflegegelds angerechnet.
Menschen die länger als vier Wochen in einer Einrichtung leben bekommen in Rheinland-Pfalz kein Landespflegegeld. Auch Menschen deren Behinderung sich allein auf eine Einschränkung im Sehen bezieht, bekommen kein Landespflegegeld und müssen sich müssen sich an die Blindenhilfe wenden.
https://lsjv.rlp.de/themen/inklusion/landespflegegeld

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Foto: iStock/monkeybusinessimages